§ 1 KGG - Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Zweckverbände bilden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen und Arbeitsgemeinschaften bilden. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Gemeinschaftsarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Erfüllung ausgeschlossen ist.
(2) Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Angelegenheiten in privatrechtlichen Rechtsformen zu erledigen, bleibt unberührt.