§ 28b APO-BK - Höchstverweildauer, Wiederholung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-BK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Überschreitung der Regeldauer der Bildungsgänge um ein weiteres Jahr bedarf abweichend von § 5 Absatz 4 auch im Abiturbereich keiner Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung dokumentiert die Verlängerung. Im Falle eines Bildungsgangwechsels (§ 5 Absatz 5) wird die im bisherigen Bildungsgang verbrachte Ausbildungszeit im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.
(2) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag eine Klasse oder Jahrgangsstufe auch dann wiederholen, wenn sie die Versetzungsbedingungen erfüllt haben. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten. Eine Wiederholung auf Antrag wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 5 Absatz 4 angerechnet.
(3) Führt der Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von der Prüfung gemäß § 19 Absatz 1 zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer, so gilt Absatz 1 entsprechend.