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§ 24 BeurkG - Besonderheiten für Taube und Stumme, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist

Bibliographie

Titel
Beurkundungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BeurkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-13

(1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. 2Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muß zu der Beurkundung eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 3Die Niederschrift soll auch von der Vertrauensperson unterschrieben werden.

(2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der Vertrauensperson einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

(3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt.