§ 103 PatAnwO - Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens zum Rügerecht
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens gegen einen Patentanwalt steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Patentanwaltskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70).