§ 97 LBG - Auskunft an den betroffenen Beamten
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses kann der Beamte Auskunft aus seiner Personalakte auch in Form der Einsichtnahme verlangen. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Auf Verlangen werden eine vollständige Kopie oder Auszüge aus der Personalakte zur Verfügung gestellt; dies gilt entsprechend auch für den Ausdruck automatisiert gespeicherter Personalaktendaten.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gilt Absatz 1 entsprechend auch für andere Akten, die personenbezogene Daten über den Beamten enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden. Satz 1 findet keine Anwendung
- 1.
für Sicherheitsakten,
- 2.
wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.