§ 25b KWG - Besondere organisatorische Pflichten im grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) Ein Kreditinstitut, welches das Girogeschäft betreibt und einen Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr in einen Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auszuführen hat, hat vor der Ausführung der Überweisung den Namen, die Kontonummer und die Anschrift des Überweisenden aufzuzeichnen und diese Datensätze vollständig an das Kreditinstitut des Begünstigten oder an ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut weiterzuleiten. Es hat Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze erkennen zu können. Unvollständige Datensätze hat es zu vervollständigen.
(2) Bei Durchführung der Überweisung hat das zwischengeschaltete Kreditinstitut den Namen und die Kontonummer des Überweisenden vollständig an ein weiteres im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten. Das zwischengeschaltete Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten haben Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze bezüglich des Namens und der Kontonummer erkennen zu können. Unvollständige Datensätze sind unter Einbeziehung des vom Kunden beauftragten Kreditinstituts nach Möglichkeit zu vervollständigen.
(3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut, welches das Finanztransfergeschäft betreibt, hat vor der Besorgung eines Zahlungsauftrages den Namen und die Anschrift des Auftraggebers sowie entsprechend den Angaben des Auftraggebers den Namen und die Anschrift des Empfängers des Zahlungsauftrages aufzuzeichnen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 für einzelne Arten des Zahlungsverkehrs und einzelne Zahlungsverkehrssysteme zuzulassen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Deutsche Bundesbank Anwendung.