§ 4 HmbHG - Aufgaben einzelner Hochschulen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Der Universität Hamburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die Universität Hamburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.

(2) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vermittelt eine Ausbildung auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage. Ziel der Ausbildung ist die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeitsfelder, die die selbstständige Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Hochschule nimmt praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr.

(3) Die HafenCity Universität Hamburg erfüllt grundsätzlich fächerübergreifend folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Durchführung wissenschaftlicher, anwendungsbezogener und gestalterischer Studiengänge im gesamten Bereich der Architektur, des Bauwesens, der Stadtentwicklung sowie verwandter Gebiete mit dem Ziel der Befähigung zur selbstständigen Arbeit in den genannten Bereichen und der Vorbereitung auf entsprechende berufliche Tätigkeitsfelder,

  2. 2.

    die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technik und Gestaltung in den genannten Bereichen durch Forschung sowie anwendungsbezogene und gestalterische Entwicklungsvorhaben,

  3. 3.

    die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(4) Der Hochschule für bildende Künste Hamburg obliegt die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft in den Bereichen bildende Kunst, Kommunikation und Gestaltung. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu selbstständiger Arbeit in diesen Bereichen. Sie bildet den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran.

(5) Der Hochschule für Musik und Theater Hamburg obliegt die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft in den Bereichen Musik und Theater. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu selbstständiger Arbeit in diesen Bereichen. Sie bildet den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran.

(6) Der Technischen Universität Hamburg-Harburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften insbesondere in den Bereichen Technik und Naturwissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die Technische Universität Hamburg-Harburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.

(7) Die Hochschulausbildung für die Lehrämter an Schulen obliegt vornehmlich der Universität Hamburg. Die anderen Hochschulen wirken im Rahmen ihrer Aufgaben daran mit.