Art. 52 PAG - Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-1-I
(1) 1Das Staatsministerium des Innerns, für Sport und Integration unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) jährlich über folgende durchgeführte Maßnahmen:
- 1.
Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,
- 2.
Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2,
- 3.
Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1,
- 4.
Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1,
- 5.
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist,
- 6.
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 5 oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und, soweit dort auf Art. 42 Abs. 1 Bezug genommen wird, Art. 43 Abs. 4,
- 7.
verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und
- 8.
Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1,
in den Fällen der Nrn. 5 bis 7 einschließlich etwaiger Betretungen und Durchsuchungen. 2In den Berichten ist darzustellen, in welchem Umfang von den Befugnissen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und Betroffene informiert wurden. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht auf der Grundlage der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2. 4Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterrichtet in geeigneter Weise jährlich die Öffentlichkeit über die Anzahl der in Abs. 1 Satz 1 genannten Maßnahmen.