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§ 24 BVFG - Berufung und Amtsdauer des Beirates bei dem Bundesminister des Innern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Amtliche Abkürzung
BVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
240-1

Die Mitglieder des Beirates bei dem Bundesminister des Innern und ihre Stellvertreter beruft dieser auf Vorschlag der in § 23 genannten Organisationen auf die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer aus oder verliert ein Mitglied seine Eigenschaft als Vertreter einer der in § 23 genannten Organisationen, so beruft der Bundesminister des Innern auf Vorschlag dieser Organisation einen Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer.