§ 15a SaatgutVerkG - Einfuhr von Vermehrungsmaterial

Bibliographie

Titel
Saatgutverkehrsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SaatgutVerkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7822-6

(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden

  1. 1.

    als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn

    1. a)

      die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört,

      1. aa)

        zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,

      2. bb)

        nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,

      3. cc)

        unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist, oder

      4. dd)

        in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sortenliste oder der Sortenschutzrolle entsprechendes Verzeichnis eingetragen ist oder

    2. b)

      das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist oder

  2. 2.

    wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf.

Aus einem Vertragsstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Vermehrungsmaterial abhängig zu machen von

    1. a)

      einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial,

    2. b)

      der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,

    3. c)

      bestimmten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,

    4. d)

      dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte oder Entnahme;

  2. 2.

    Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d;

  3. 3.

    soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen.

Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.