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§ 50 SpG - Bürgschaft der Gemeinden, weiterer Gewährträger

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640 2

(1) Gemeinden, welche die Bürgschaft für eine Sparkasse übernommen haben, sind Gewährträger dieser Sparkasse. Die bisher von Gemeinden verbürgten Sparkassen gelten als von Gemeinden errichtet.

(2) Die Stadt Heilbronn ist weiterer Gewährträger der Kreissparkasse Heilbronn.