§ 50 SpG - Bürgschaft der Gemeinden, weiterer Gewährträger
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640 2
(1) Gemeinden, welche die Bürgschaft für eine Sparkasse übernommen haben, sind Gewährträger dieser Sparkasse. Die bisher von Gemeinden verbürgten Sparkassen gelten als von Gemeinden errichtet.
(2) Die Stadt Heilbronn ist weiterer Gewährträger der Kreissparkasse Heilbronn.