§ 63 HmbBG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
- 1.
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit
- 2.
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn sie mindestens
- a)
ein Kind unter achtzehn Jahren oder
- b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist
tatsächlich betreuen oder pflegen.
(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) § 62 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.