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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 7 HmbLVO - Laufbahnwechsel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Beamtinnen und Beamten kann ein Amt einer anderen Laufbahn, für die sie nicht gemäß § 24 Satz 1 HmbBG bereits die Befähigung besitzen, durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 24 Satz 2 HmbBG verliehen werden, wenn sie nach Absatz 2 eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich absolviert haben oder sich nach Absatz 3 ohne eine Einführung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben.

(2) Die Zulassung zur Einführung setzt die Prognose voraus, dass die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, nach erfolgreicher Einführung die Ämter der neuen Laufbahn wahrnehmen zu können. Inhalt und Dauer der Einführung sind durch einen Vergleich der für die bisherige Befähigung zugrunde gelegten Ausbildung und der bisher wahrgenommenen Laufbahnaufgaben sowie der sonstigen Qualifikationen der Beamtin oder des Beamten mit den für die angestrebten Ämter der neuen Laufbahn erforderlichen fachtheoretischen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu bemessen. Die Einführung kann die Teilnahme am Vorbereitungsdienst der neuen Laufbahn vorsehen. Im Rahmen der Einführung können Maßnahmen zum Erwerb besonderer Zugangsvoraussetzungen nach § 24 Satz 4 HmbBG durchgeführt werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.

(3) Auf eine Einführung kann, mit Ausnahme der Fälle des § 24 Satz 4 HmbBG, verzichtet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Qualifikationen erworben oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die auch ohne eine Einführung die Prognose nach Absatz 2 Satz 1 rechtfertigen. Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung fest, nachdem sich die Beamtin oder der Beamte mindestens sechs Monate in den Aufgaben dieser Laufbahn bewährt hat; die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.