§ 49b HOAI 1991 - Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI 1991
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-1
(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
gute fachliche Vorgaben,
geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,
geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
- 2.
Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
durchschnittliche fachliche Vorgaben,
durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,
durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
- 3.
Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
geringe fachliche Vorgaben,
starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- 1.Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten, - 2.Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten, - 3.Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.