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§ 51 BbgKVerf - Rechtsstellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Die für die Gemeindevertreter anzuwendenden Vorschriften gelten für ihn entsprechend, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Ansprechpartner und Fürsprecher der Bürger seiner Gemeinde. Im Übrigen nimmt er die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere

  1. 1.

    beteiligt und unterrichtet er die Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten (§ 13 Abs. 1),

  2. 2.

    führt er den Vorsitz in der Gemeindevertretung (§ 33 Abs. 1),

  3. 3.

    wirkt er bei Eilentscheidungen mit (§ 58 Satz 1),

  4. 4.

    ist er gesetzlicher Vertreter seiner Gemeinde in gerichtlichen Verfahren und Rechts- und Verwaltungsgeschäften, wenn das Amt selbst oder mehrere dem Amt angehörende Gemeinden beteiligt sind (§ 135 Abs. 4 Satz 2) und

  5. 5.

    vertritt er die Gemeinde im Amtsausschuss (§ 136 Abs. 1 Satz 1).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.