§ 173 GOLT - Anhörungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Ein Ausschuss kann zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung die Durchführung einer Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen beschließen. 2Auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder aus den Fraktionen, die nicht die Staatsregierung stützen, ist der Ausschuss verpflichtet, bis zu zwei Anhörungen pro Kalenderjahr zu beschließen. 3Die Beschlussfassung hierüber ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. 4Soweit aus der Zuziehung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen Kosten entstehen, ist die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. 5Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. 6Dieser entscheidet endgültig.
(2) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, so benennen die Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers die anzuhörenden Personen, wobei jede Fraktion mindestens eine Person benennen kann.
(3) Die Bestimmungen des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen) und § 159 (Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts) finden entsprechende Anwendung.
(4) 1Die Ladung der anzuhörenden Personen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden. 2Diese oder dieser übermittelt ihnen die jeweilige Fragestellung und bittet sie auf Wunsch des Ausschusses um Einreichung einer kurzen schriftlichen Stellungnahme.