§ 22 FRG

Bibliographie

Titel
Fremdrentengesetz (FRG)
Redaktionelle Abkürzung
FRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
824-2

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Werteinheiten nach Maßgabe der Anlage 17 durch Vervielfältigung der dort genannten Werte mit dem Faktor Hundert, jedoch begrenzt auf die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in dem einzelnen Jahr, ermittelt. Hierzu werden die Versicherten entsprechend der ausgeübten Beschäftigung einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 Buchstabe A für Arbeiter oder Anlage 1 Buchstabe B für Angestellte sowie einem Wirtschaftsbereich zugeordnet. Die Bestimmung des maßgeblichen Wirtschaftsbereichs richtet sich danach, welchem Wirtschaftsbereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Wirtschaftsbereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Wirtschaftsbereiche in Betracht, ist von ihnen der Wirtschaftsbereich mit den niedrigsten Werten maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Wirtschaftsbereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Wirtschaftsbereich mit den niedrigsten Werten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Werteinheiten aus einem in Deutsche Mark gezahlten Entgelt ermittelt werden können. Für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling werden weder Beitragsklassen noch Bruttojahresarbeitsentgelte zugeordnet. Das gilt für die knappschaftliche Rentenversicherung nur, wenn der Versicherte vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden ist. Zeiten eines gesetzlichen Wehrdienstes erhalten Werteinheiten in derselben Höhe wie Zeiten eines Wehrdienstes aufgrund gesetzlicher Pflicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes; Zeiten vor dem 1. Mai 1961 erhalten 6,25 Werteinheiten für jeden Kalendermonat.