§ 8 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen. Bei Berechnung der Dienstbezüge bleibt der Familienzuschlag außer Ansatz. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach § 9 Abs. 2. Hat der Beamte keine Dienstbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 250 Euro nicht übersteigen.