§ 21 SchG - Hausunterricht
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen,
- 1.deren Pflicht zum Besuch einer Sonderschule gemäß § 82 Abs. 3 ruht oder
- 2.die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können,
soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den beteiligten Ministerien Umfang und Inhalt des Hausunterrichts sowie die Voraussetzungen für seine Erteilung und für die Unterrichtspersonen zu bestimmen.