§ 14 BGSG - Allgemeine Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
- Amtliche Abkürzung
- BGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
(1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundesgrenzschutzes besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die dem Bundesgrenzschutz nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Bundesgrenzschutz durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat er die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat der Bundesgrenzschutz die Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse des Bundesgrenzschutzes im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit die §§ 29c und 29d des Luftverkehrsgesetzes keine Regelungen enthalten.