§ 17 LVLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesverband Lippe
- Redaktionelle Abkürzung
- LVLG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
Die Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem jeweilig beteiligten Fachministerium ist erforderlich bei
- 1.
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Werte von über 10.000 Euro,
- 2.
Aufnahme von Darlehen außerhalb eines laufenden Kassenkredits,
- 3.
Belastung von Grundeigentum,
- 4.
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.