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§ 17 LVLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesverband Lippe
Redaktionelle Abkürzung
LVLG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

Die Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem jeweilig beteiligten Fachministerium ist erforderlich bei

  1. 1.

    Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Werte von über 10.000 Euro,

  2. 2.

    Aufnahme von Darlehen außerhalb eines laufenden Kassenkredits,

  3. 3.

    Belastung von Grundeigentum,

  4. 4.

    Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.