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§ 14 AAÜG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Amtliche Abkürzung
AAÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
826-30-2

(1) Für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 bleiben die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften und Regelungen über die Feststellung, die Berechnung, die Auszahlung und die Begrenzungen der Leistungen sowie ihre Erstattung bis zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Versorgungssystemen in die Rentenversicherung in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.
    Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 256a wird bis zur Überführung der Zusatzversorgungen der maßgebende beitragspflichtige Verdienst höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt.
  2. 2.
    Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr nach § 307a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das 240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Gesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. § 307a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(3) Ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, wird bei einem Berechtigten, für den die Summe aus dem Monatsbetrag der Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zahlbetrag der Zusatzversorgung die sich jeweils ergebende Rente eines Durchschnittsverdieners ohne Zusatzversorgung mit der gleichen Anzahl an Versicherungsjahren übersteigt, nur insoweit ausgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen Zusatzversorgung übersteigt.