Landesmediengesetz (LMG) *

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

Vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 431)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich1
Landeszentrale für Medien und Kommunikation2
Begriffsbestimmungen3
Medienfreiheit4
Öffentliche Aufgabe5
Inhalte6
Unzulässige Medienangebote7
jugendschutz.net8
Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht9
Persönliche Anforderungen für Verantwortliche10
Gegendarstellung11
Abschnitt 2
Besonderer Teil
Unterabschnitt 1
Presse
Berichterstattung, Informationsangebote12
Informationsrecht12a
Datenschutz13
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen14
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke15
Unterabschnitt 2
Rundfunk
Programmgrundsätze16
Programmverantwortung17
Verlautbarungspflicht18
Sendezeit für Dritte19
Beschwerdeverfahren20
Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme21
Sicherung der Meinungsvielfalt22
Nicht bundesweite Fernsehprogramme23
Zulassung24
Erteilung der Zulassung25
Vereinfachtes Zulassungsverfahren26
Verfahren bei Rechtsverstößen27
Unterabschnitt 3
Übertragungskapazitäten, Medienkompetenz, Offene Kanäle und Bürgermedien
Zuordnung von Übertragungskapazitäten28
Der LMK zugeordnete Übertragungskapazitäten29
Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten30
Zuweisung von Übertragungskapazitäten30a
Medienkompetenznetzwerke, Offene Kanäle und Bürgermedien31
Anzeigepflicht bei der Kabelverbreitung in analoger Technik32
Rangfolge von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik33
Plattformen, Kooperation34
Unterabschnitt 4
Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten
Strafbestimmungen35
Ordnungswidrigkeiten36
Verjährung37
Abschnitt 3
Landeszentrale für Medien und Kommunikation
Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Aufsicht38
Organe39
Versammlung40
Mitgliedschaft41
Aufgaben der Versammlung42
Beschlüsse43
Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor44
Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit45
Förderungen46
Bedienstete47
Finanzierung48
Haushalts- und Rechnungswesen49
Rechtsaufsicht50
Ausschließlicher Gerichtsstand51
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Versuche mit neuen Techniken und Angeboten52
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen53

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51).