§ 97 SBauVO - Anforderungen an Baustoffe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in
- 1.
notwendigen Treppenräumen,
- 2
Vorräumen von notwendigen Treppenräumen,
- 3.
Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten und
- 4.
Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie.
Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen mindestens schwerentflammbar sein.
(2) Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind. Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen innerhalb des Fußbodenaufbaus sind zulässig, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden. Satz 3 gilt nicht für Systemböden.
(3) Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein.