§ 224 BEG - Anwaltliche Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.
(2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang. Die Parteien können sich auch durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser sie vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat.
(3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nicht davon ab, dass er bei dem Prozessgericht zugelassen ist.
(4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.