§ 98 NPersVG - Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen besteht der Wahlvorstand aus je einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten jeder Fachgruppe.

(2) Bei den Wahlen zu Schulpersonalräten besteht der Wahlvorstand aus einer Person, wenn weniger als zehn Beschäftigte wahlberechtigt sind.