§ 96 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b und § 170 Abs. 1 in der beim In-Kraft-Treten des Beamtenversorgungsgesetzes geltenden Fassung gelten fort, soweit sie bestimmen, daß der Verwendung im öffentlichen Dienst die Beschäftigung bei Ersatzschulen gleichsteht, die überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhalten werden.
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzen und regeln.
(4) Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die oberste Dienstbehörde Festsetzungs- und Regelungsbehörde; sie kann diese Zuständigkeit übertragen. Im Falle des § 64 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.