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§ 74 ZDG - Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage eines Bescheides über die mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens acht Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz erhoben ist. Der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid, den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 oder einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundesamt zu hören.