§ 76 SchG - Erfüllung der Schulpflicht (1)

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. An Stelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann

  1. 1.
    bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger oder
  2. 2.
    zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule oder
  3. 3.
    in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,

Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen. In den Fällen von Nummer 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an. Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.

(1) Red. Anm.:

Abweichend von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365) treten die Aufhebung der Schulbezirke nach Artikel 1 Nr. 6 und die Schulbesuchsregelungen nach Artikel 1 Nr. 12 am 1. August 2010 in Kraft.