Art. 38 GLKrWG - Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine sich bewerbende Person zu wählen. Die stimmberechtigte Person hat doppelt so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind.
(2) Gewählt sind die sich bewerbenden Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Die gleiche Reihenfolge gilt für die Listennachfolger. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.