§ 14 KGG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen (Dienstherrenfähigkeit). Er darf Beamtinnen, Beamte und Angestellte nur einstellen, wenn dies die Verbandssatzung vorsieht.