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§ 5a SächsBauPAVO - Weitere Niederlassungen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBauPAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
421-1.17

Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs. 1 SächsBO anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs. 1 SächsBO anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach § 25 Abs. 1 SächsBO bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.