§ 5a SächsBauPAVO - Weitere Niederlassungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBauPAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-1.17
Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs. 1 SächsBO anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs. 1 SächsBO anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach § 25 Abs. 1 SächsBO bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.