§ 85 BWO - Wahlstatistische Auszählungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Amtliche Abkürzung
- BWO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-5
(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 51 des Gesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, daß das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Aufzählungen können unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen, unter Verwendung dazu geeigneter Wahlgeräte oder nach § 46 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 72 und 73 zu behandeln.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 51 Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.
"§ 45 Abs. 1 Satz 5 und § 85 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), die durch die Verordnung von 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, werden für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag ausgesetzt."