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§ 29 AbgGRhPf - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Ein Beamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Dienstbezügen darf nicht Mitglied des Landtags sein.

(2) Die Rechtsstellung der Landesbeamten regeln die §§ 30 bis 34.

(3) Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert seine Mitgliedschaft, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist sein Beamtenverhältnis beendet wird.