§ 23 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Von Parteien und Wählervereinigungen können Wahlvorschläge nur eingereicht werden, wenn sie spätestens am 54. Tage vor der Wahl bis 16.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben (Beteiligungsanzeige) und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen die Partei oder unter welchem Namen oder Kennwort die Wählervereinigung sich an der Wahl beteiligen will. Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei oder der Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Beteiligungsanzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes beizufügen, der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstandes und eine schriftliche Satzung. Für eine Partei bedarf es der Anzeige und der in Satz 1 genannten Nachweise nicht, wenn sie im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten war oder wenn ihre Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist.
(3) Spätestens am 44. Tage vor der Wahl wird festgestellt,
- 1.vom Landeswahlleiter, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren und für welche Parteien bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt wurde,
- 2.vom Landeswahlausschuss, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei oder als Wählervereinigung anzuerkennen sind. Der Landeswahlleiter gibt die Feststellungen öffentlich bekannt.
(4) Die Wahlvorschläge sind dem Landeswahlleiter spätestens am 34. Tage vor der Wahl bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(5) Wahlvorschläge von Parteien, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten sind, und Wahlvorschläge von Wählervereinigungen und Einzelbewerbern müssen von mindestens fünfhundert Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben, Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnanschrift des Unterzeichners sind anzugeben.
(6) Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.