§ 3 ThürFischGInhaber des Fischereirechts

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
793-1

Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.