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§ 12 SVerfSchGBerichtigung, Vernichtung und Sperrung personenbezogener Informationen in Akten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Stellt das Landesamt für Verfassungsschutz fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Informationen unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat personenbezogene Informationen in Akten zu vernichten, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden; in diesem Falle sind die Informationen zu sperren und dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden. Die Vernichtung unterbleibt auch, wenn die personenbezogenen Informationen von anderen, die zur Aufgabenerfüllung noch benötigt werden, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Falle sind sie zu sperren und entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.