§ 19 VermG - Sonstige Ansprüche Dritter an Grundstücken
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- III-19
(1) Mieter und Nutzer von Wohn-, Erholungs- und Geschäftsgrundstücken können Ansprüche aus von ihnen im Zusammenhang mit dem Grundstück getätigten Aufwendungen, deren Leistung nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestimmungen dem Eigentümer obliegt oder für die eine Forderung auf Aufwendungs- bzw. Kostenerstattung, Wertersatz oder angemessene Entschädigung besteht, unabhängig von der Fälligkeit der Forderung anmelden.
(2) Die Anmeldung erfolgt im Rahmen des im Abschnitt VI geregelten Verfahrens.
(3) Erkennt der Berechtigte die Ansprüche an, soll darüber eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Im Streitfall steht der Zivilrechtsweg offen.
(4) Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die Rückübertragung wird davon nicht berührt.