§ 7 KAG - Gebühren für Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 6140-2
(1) Die von den Landkreisen, Gemeinden oder Ämtern für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
(2) Die Landkreise können die von ihnen zu zahlenden Verbandslasten nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes zur Kreisumlage erheben.
(3) Soweit die Abgabenpflichtigen selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen oder Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, dürfen von ihnen Gebühren nicht zusätzlich erhoben werden.
(4) Bei Benutzung von kommunalen Einrichtungen und Anlagen, die im Zusammenhang mit Einrichtungen und Anlagen des Verbandes stehen und mit diesen eine Einheit bilden, sind die auf die Abgabenpflichtigen entfallenden Gebühren um die Beiträge zu kürzen, mit denen die Abgabenpflichtigen selbst von dem Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden.