§ 54 LWO - Behandlung der Wahlbriefe
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1-I
(1) Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Tag der Abstimmung nach Ablauf der Abstimmungszeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die Gemeinde, bei Bildung eines Briefwahlvorstands für mehrere Gemeinden die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Auszählungsraums, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände und übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.
(3) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeinden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde
alle | bis zum Tag vor der Abstimmung bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe am Tag der Abstimmung bis 12 Uhr und |
---|---|
alle | anderen noch vor Ablauf der Abstimmungszeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe nach Ablauf der Abstimmungszeit auf schnellstem Weg |
zuzuleiten.
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde ungeöffnet verpackt. Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.