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  • ab 02.11.2014 (aktuelle Fassung)

§ 14 APG DVO NRW - Berechnung der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
Amtliche Abkürzung
APG DVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Beträge, soweit das einzusetzende Einkommen und Vermögen nach den Vorgaben dieser Vorschriften für ihre Deckung nicht ausreicht.

(2) Die Förderung wird für die auf die tatsächliche Belegung bezogenen Berechnungstage im Sinne des § 87a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld für ganze Monate ist der Berechnung des Monatsbetrages der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.