§ 4 LG - Eingriffe in Natur und Landschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere

  1. 1.
    die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,
  2. 2.
    Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abgrabungen ab 2 m Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 qm,
  3. 3.
    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen und Abfalldeponien,
  4. 4.
    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung,
  5. 5.
    das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außenbereich,
  6. 6.
    der Ausbau von Gewässern,
  7. 7.
    die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte,
  8. 8.
    die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, sowie von Tümpeln und Weihern mit einer Fläche von mehr als 100 qm,
  9. 9.
    die Umwandlung von Wald,
  10. 10.
    die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes. Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.

(3) Nicht als Eingriffe gelten

  1. 1.
    die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Diese Ziele und Grundsätze sind in der Regel berücksichtigt, wenn die in § 2c Abs. 4 bis 6 dieses Gesetzes genannten Anforderungen bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung eingehalten werden,
  2. 2.
    die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit sie innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen erfolgt,
  3. 3.
    die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit),
  4. 4.
    die Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden,
  5. 5.
    Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen,
  6. 6.
    notwendige Unterhaltungs- sowie Ausbaumaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes für die Schifffahrt auf dem Rhein,
  7. 7.
    Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen.