§ 22 BVFG - Bildung und Aufgaben der Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Amtliche Abkürzung
- BVFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 240-1
(1) Bei dem Bundesminister des Innern ist ein Beirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu bilden.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Bundesregierung und die Landesregierungen sachverständig in Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu beraten. Er soll zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen gehört werden.
(3) Die Länder können bei ihren zentralen Dienststellen Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen bilden. Deren Zusammensetzung sowie die Berufung und Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die Länder.