§ 27 HmbSÜGG - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass die Betroffene oder der Betroffene zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut oder nicht betraut werden darf. Sonstige personenbezogene Daten, insbesondere Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes oder des Sabotageschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse in dem erforderlichen Umfang an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Betroffene oder den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Personen bekannt werden; § 18 Absatz 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Stelle stellt im Falle einer Ermächtigung für die Betroffene oder den Betroffenen und für die nicht-öffentliche Stelle eine Verwaltungsbescheinigung über den Zeitpunkt und Anlass sowie die Art der Sicherheitsüberprüfung aus.