§ 69 BbgKWahlG - Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.

(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 38. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter einzureichen.