§ 6 LOG NRW - Landesoberbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Amtliche Abkürzung
LOG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005

(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.

(2) Landesoberbehörden sind

das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
die/der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug,
das Landeskriminalamt,
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
das Landesversicherungsamt,
die Direktorin /der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,
das Rechenzentrum der Finanzverwaltung.

(3) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.