§ 6 LOG NRW - Landesoberbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- LOG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2005
(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.
(2) Landesoberbehörden sind
das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
die/der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug,
das Landeskriminalamt,
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
das Landesversicherungsamt,
die Direktorin /der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,
das Rechenzentrum der Finanzverwaltung.
(3) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.