Art. 32 BayWG - Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen
(Abweichend von § 52 Abs. 5 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-UG
1Setzt eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WHG, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 und 3 WHG, erhöhte Anforderungen fest, die
- 1.
die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder
- 2.
Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben,
so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG besteht. 2Als Anordnungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für Wasserschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. 3Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Mehraufwendungen durch eine wasserschutzgebietsbezogene Anordnung in einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG verursacht werden.