§ 1 SächsEJustizVO - Eröffnung der elektronischen Kommunikation; Verpflichtung zur elektronischen Einreichung und zur Übermittlung von Strukturdaten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO)
Amtliche Abkürzung
SächsEJustizVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-17/2

(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die sächsischen Gerichte sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte soweit dafür nicht die Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch die Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt.

(2) Bei den Amtsgerichten können in den Verfahren des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters, den Grundbuchsachen sowie den Insolvenzverfahren, soweit gemäß § 5 Absatz 4 der Insolvenzordnung Tabellen, Verzeichnisse und die dazugehörigen Dokumente betroffen sind, elektronische Dokumente eingereicht werden.

(3) In Grundbuchsachen haben Notarinnen und Notare

  1. 1.

    Dokumente elektronisch zu übermitteln und

  2. 2.

    neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und, soweit es sich nicht um Urkunden der oder des antragstellenden oder der oder des mit ihr oder ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notarin oder Notars handelt, für die mit den Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundenen Dokumente, wenn mindestens die in Satz 1 Nummer 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden. § 137 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.