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§ 49a FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

  1. 1.
    Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2),
  2. 2.
    Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),
  3. 3.
    Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
  4. 4.
    Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),
  5. 5.
    Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b18001915),
  6. 6.
    Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 14) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
  7. 7.
    Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 16841685),
  8. 8.
    Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
  9. 9.
  10. 10.
    Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
  11. 11.
    elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681),
  12. 12.
    elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).

(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.

(3) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.