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Art. 72 AGBGB - Benachbarte Gemeinden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Für die in § 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgesehene Bestimmung, dass benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinn der Vorschriften des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr zuständig.